Allgemeine Geschäftsbedingungen der anqodo GmbH

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Geltungsbereich

  1. Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse von anqodo GmbH (nachstehend „wir/uns/unser“) erfolgen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird, ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende Geschäfts­bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Verbraucherverträge) keine Anwendung.

Angebot und Vertragsabschluss, Ausführungsunterlagen

  1. Alle Angebote sind freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt nur durch unsere förmliche Auftragsbestätigung zustande. Ein Auftrag gilt jedoch zu den Bedingungen des Angebotes als bestätigt, wenn ohne förmliche Auftragsbestätigung die Lieferung erfolgt.
  3. Wir sind jederzeit zu Änderungen der Liefergegenstände, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen und die wir aus technischen Gründen oder aus Gründen der Modellpflege für erforderlich halten, berechtigt.

Preise und Zahlungen

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung, mangels Auftragsbestätigung die in der jeweils geltenden Preisliste genannten Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, in Euro, zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung und der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
  2. Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Rechnungs­stellung ohne Abzug fällig.
  3.  Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  4. Gerät der Kunde in Verzug, werden unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Zahlung fällig.
  5. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurück­behaltungsrechten.

Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt aller notwendigen und vom Kunden zu liefernden Informationen und Unterlagen.
  2. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist an eine zur Versendung bestimmte Person übergeben wird, spätestens jedoch bei Meldung der Versandbereitschaft, wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, verzögert wird.
  3. Alle unvorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Ereignisse oder Hindernisse, die die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise verzögern, insbesondere Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen in unserem Betrieb oder im Betrieb eines Vorlieferanten, unvermeidbare Rohstoff­verknappungen, Zerstörungen bereits erbrachter Leistungen durch Dritte oder durch Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben) oder Behinderungen durch einen vom Kunden zu vertretenden Umstand berechtigen uns, nach Mitteilung des Hindernisses an den Kunden die Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen oder wird die Lieferung oder Leistung aus einem der in vorstehend Satz 1 genannten Gründe unmöglich, sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden sind im Falle des berechtigten Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
  4. Lieferverzug tritt nur nach förmlicher Mahnung ein, auch wenn für die Lieferung oder Leistung eine Zeit vereinbart ist, die sich nach dem Kalender bestimmen oder berechnen lässt.

Versand und Gefahrübergang

  1. Lieferungen erfolgen, soweit nichts Anderes vereinbart ist, unversichert für Rechnung des Kunden.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung unser Lager verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum (nachstehend „Vorbehaltsware“). Verarbeitung und Umbildung erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung oder sonstwie mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, uns gegenüber nicht in Verzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Zu anderen Verfügungen (Sicherungs­übereignungen, Verpfändungen etc.) über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderungen aus unerlaubter Handlung etc.) entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab (soweit uns  lediglich Miteigentum an der Vorbehaltsware zusteht: anteilig in Höhe des Miteigentumsanteils). Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, SPEECH die abgetretenen Forderungen bekanntzu­geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern. Bei Pfändung aufgrund gerichtlicher Anordnung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, dem Zugriff zu widersprechen und auf unser (Mit-)Eigentum hinzuweisen. Die Kosten für die Abwendung des Zugriffs trägt der Kunde.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolgter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zustünde, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt.  
  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß vorstehend Ziffern 6.1 bis 6.4 den Betrag der hierdurch gesicherten offenen Forderungen nach Abzug der Sicherungskosten nachhaltig um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als eine Überschreitung vorliegt.  

Software

  1. Sofern nicht im Einzelfall förmlich etwas abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde an den von ihm erworbenen Programmen nebst zugehöriger Anwendungsdokumentation ein einfaches Recht, die Software und Anwendungsdokumentation für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software und Anwendungsdokumentation für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
  3.  Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, zu vervielfältigen, die Software oder Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Sicherungskopie anzufertigen. Im Falle der Anfertigung einer Sicherungskopie durch den Kunden sind Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder –zeichen, der Originalversion der Software zu übernehmen.
  4. Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Einsatzortes der Programme ist schriftlich zu dokumentieren.
  5.  Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
  6.  Software wird dem Kunden in maschinenlesbarer Form (Objectcode) überlassen. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht nicht.

Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie für sonstige Beratungsleistungen

  1. Wartungs- und Reparaturleistungen sowie sonstige Beratungsleistungen sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten gesondert berechnet. Fahrzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreisen zu vergüten.
  2. Dies gilt auch für auf Wunsch des Kunden durchgeführten Schulungsmaßnahmen sowie für jedwede vom Kunden gesondert beauftragte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur des Kunden.

Gewährleistung

  1. Liefergegenstände werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes ergibt sich abschließend aus unserer Produktbeschreibung. Technische Änderungen der Liefergegenstände, auch gegenüber vorangegangenen Lieferungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Werbeaussagen und Anpreisungen, die lediglich reklamehaften Inhalt haben, stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
  2. Mangelhafte Montageanleitungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie der ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegenstehen.
  3. Der Kunde muss zur Erhaltung der Gewährleistungsrechte Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Anlieferung und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung förmlich rügen.
  4. Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls Mängelbeseitigung frachtfrei an den von uns benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Falle berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die entstandenen Transportkosten in erforderlicher Höhe erstattet.
  5. Wir sind berechtigt, Mängel an Liefergegenständen nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beheben. Schlägt die Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
  6. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.

Besondere Gewährleistungsregeln bei Rechtsmängeln

  1. Im Falle von Rechtsmängeln sind wir nach eigener Wahl berechtigt, (a) dem Kunden das Recht zu verschaffen, die Software und/oder Anwenderdokumentation weiter zu nutzen, oder (b) die Software und/oder Anwenderdokumentation so zu bearbeiten, dass eine Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt, der vertragsgemäße Gebrauch jedoch möglich bleibt, oder (c) dem Kunden eine neue in der Funktionalität vergleichbare Software zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz zu Last gelegt werden kann.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und sobald er die Gefahr einer Schutz­rechtsverletzung erkennt oder wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen wird. Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zur Verteidigung des Kunden auszuwählen und zu ergreifen sowie gegebenenfalls in ein laufendes gerichtliches Verfahren einzugreifen und/oder die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen

Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung

  1. Der Rücktritt des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist und/oder wir diese nicht zu vertreten haben.
  2. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB ist nur zulässig, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag und die Leistung durch uns nicht mehr zuzumuten ist.
  3. Soweit nicht aufgrund Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewähr­leistung ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, ohne Rücksicht auf Kenntnis jedoch spätestens fünf Jahre nach der Begehung der Pflichtverletzung,

Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde uns zuvor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche des Kunden erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens jedoch, wenn und sobald der Kunde Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
  2. Schadenersatzansprüche statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB können nur unter den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß vorstehend Ziffer 11.2 geltend gemacht werden.
  3.  Soweit – gleich aus welchem Rechtsgrund – eine Schadenersatzhaftung von uns oder an deren Stelle ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen uns in Betracht kommt, haften wir, wie folgt:
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben,
    2. für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und leitenden Angestellten sowie für schwerwiegendes Organisations­verschulden,
    3. bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt, wie folgt: Der Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war.
    4. Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in Fällen gemäß vorstehend lit. c) ausgeschlossen, wenn und soweit die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen und/oder bei Aufwendungen für weitere Geschäfte, die der Kunde im Hinblick auf die Vertragsbeziehung zu uns geschlossen hat.
  4. Die persönliche Haftung unserer Organe und Angestellten, die als Erfüllungs­gehilfen tätig werden, ist ausgeschlossen.
  5. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

Formvorschriften

  1. Für die Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es erforderlich und genügend, wenn die betreffende Mitteilung schriftlich, per Telefax oder elektronisch übermittelt wird.

Datensicherheit, Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
  2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt uns im Fall eines Verstoßes auf erste Anfordern von Ansprüchen Dritter frei.
  3. Wir werden kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
  4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 14.1. bis 14.3. bestehen, so lange Anwendungsdaten in unserem Einflussbereich liegen, auch über das Vertragsende hinaus.
  5. Die Vertragspartner schließen nach Maßgabe von § 62 BDSG die als ANHANG 2 beigefügte die Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung („Auftragsdatenvereinbarung“). Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.  
  2. Erfüllungsort ist München.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – einschließlich Wechsel- und Scheckklagen – ist bei Auseinandersetzungen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich rechtlichem Sondervermögen München. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.